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![]() Studierte Rechtswissenschaften in Wien und Madrid. Mitarbeiter am Institut für Wertewirtschaft; seine Beiträge geben jedoch nicht unbedingt die Meinung des Instituts wieder. ef-Sucheef-EinkaufspartnerWenn Sie ef-online unterstützen möchten, starten Sie bitte Ihre Amazon-Einkäufe mit Klick auf diesen Button: ef auf FacebookBesuchen Sie uns auch auf Facebook: |
Urheberrecht: Gegen Terroristen und Raubkopierervon Ralph Janik Filesharing wird zunehmend bekämpft Nicht einmal ein Etappensieg ist es, wenn das österreichische Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen (OGH) jüngst entscheidet, dass Provider die Adressdaten von Nutzern, denen Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, nicht herauszugeben haben. Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. gegen den Internet-Provider Tele2. Diese wollte Zugriff auf die Benutzerdaten von Filesharern. Laut OGH gibt es aber „keine Auskunftspflicht des Providers über die Daten (Namen und Anschrift) jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben.“ Die geltende Rechtslage hinsichtlich der Herausgabe von gespeicherten Daten, also konkret Name und Anschrift hinter der zugewiesenen IP- Adresse zum Zeitpunkt des Downloads, ist unklar – es besteht ein Widerspruch zwischen dem Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und der Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung in Paragraph 99 Telekommunikationsgesetz und dem in Paragraph 87b Urheberrechtsgesetz geregelten Auskunftsanspruch, den der OGH unter Bevorzugung des Paragraph 99 Telekommunikationsgesetz aufgelöst hat. Diese Bevorzugung stützt sich wiederum auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 6), die in keiner nationalen Bestimmung eingeschränkt worden ist. Das heißt konkret, dass selbst bei illegaler Speicherung der Benutzerdaten deren Herausgabe und Verwendung nach momentan geltender Rechtslage verboten bleibt. Grund zum Jubel aufgrund dieser Entscheidung besteht jedoch nicht, eher im Gegenteil; denn der OGH hat ebenso ausgeführt, dass dieses Urteil zur Aushöhlung des Urheberrechts führe, ein Missstand, der mit der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die in diesem Herbst erfolgen wird, ausgemerzt werden soll. Zwar wurde die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie im Hinblick auf die „Terrorismusbekämpfung“ verabschiedet – es mehren sich jedoch die Anzeichen, dass diese Speicherung und die mit ihr verbundene Freigabe nicht zweckgebunden sein werden. Unheilvoll zitiert „Der Standard“ einen gewissen Franz Medwenitsch, seines Zeichens Geschäftsführer des Verbandes der österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria): „Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbandes der österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria) und bei der LSG zuständig für die Produzentenverrechnung hebt aus dem OGH-Urteil gegenüber dem WebStandard hervor, dass es den Mitgliedsstaaten laut Europäischem Gerichtshof freistehe, die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten auch für Auskünfte wegen Urheberrechtsverletzungen zu erlauben, und zwar unabhängig von den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung-Richtlinie. D.h., die Zweckbestimmung der Vorratsdatenspeicherung-RL auf schwere Strafdaten steht dem nicht entgegen. Medwenitsch sieht darin eine wesentliche Aussage in der Urteilsbegründung, die Argumenten widerspreche, die eine Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren Straftaten erlauben wollen.“ Es wäre verwunderlich, wenn mit den ab Herbst im Zuge der Umsetzung der EU-verordneten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten wirklich nur der Terrorismus, nicht aber das Filesharing bekämpft werden würde. Wer ein wenig kreativ ist, kann sich darüber hinaus denken, wer hier in Brüssel Lobbying betrieben hat, um die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu erlassen. Der OGH hat also bloß ein Urteil aufgrund der (noch) geltenden Rechtslage gefällt, in der es strittig war, ob ein Provider diese Daten herausgeben muss oder nicht; dass diese vermeintlich überraschende Linie auch nach Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie beibehalten wird, ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen mehr als nur zweifelhaft. Sorgsamer Umgang mit Daten, wie eine dieser Tage beliebte Floskel heißt, ist hierzulande wie auch überall sonst eine contradictio in adiecto. Gelegenheit schafft eben (Daten-) Diebe. Wo Daten, da Missbrauch (eben Zugriff durch die Musikindustrie, die ihre Pfründe sichern will). Dass die Daten der hinter Internethandlungen stehenden User in Zukunft wirklich nur bei schweren, explizit genannten Straftaten im Zusammenhang mit „Terrorismus“ herausgegeben werden, darf also mehr als nur bezweifelt werden, zumal der österreichische „Rechtsstaat“ dieser Tage zeigt, dass er auch den Terrorismusparagraphen gerne in atypischen Fällen anzuwenden gewillt ist, konkret beim Prozess um einige Tierschützer, bei denen der Tatbestand der „kriminellen Vereinigung“ oder der „kriminellen Organisation“ durchaus ausgereicht hätte. So kommt es, dass wo „Terrorismusbekämpfung“ drauf steht zuweilen „Kriminalisierung der Bevölkerung“ drinsteckt. „Filesharer“ kann jeder sein. Und wer die Entwicklungen der letzten Jahre verfolgt merkt schnell, dass die Musikindustrie sich in der Tat im Krieg mit ihren eigenen (potentiellen) Kunden befindet, bei dem sie das Rechtssystem auf ihrer Seite haben dürfte. Man denke nur an die neue Selbstzensur auf Youtube, den Pirate Bay- Prozess oder die drakonischen Strafen gegen einige Filesharer. Erst jüngst erging in den USA ein Urteil, das eine Strafe von 675.000 Dollar wegen 30 Musikstücken festschrieb. 27. August 2009 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. Gebauer, Jörg Guido Hülsmann, Michael Klonovsky oder Frank Schäffler schreiben jeden Monat exklusiv in eigentümlich frei. 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