| |||||
![]() Studierte Rechtswissenschaften in Wien und Madrid. Mitarbeiter am Institut für Wertewirtschaft; seine Beiträge geben jedoch nicht unbedingt die Meinung des Instituts wieder. ef-Sucheef-EinkaufspartnerWenn Sie ef-online unterstützen möchten, starten Sie bitte Ihre Amazon-Einkäufe mit Klick auf diesen Button: ef auf FacebookBesuchen Sie uns auch auf Facebook: |
Das „öffentliche Interesse“ und dessen Aushebelung der Grundrechte: Wenn der Zweck die Mittel heiligtvon Ralph Janik Vom Unnutzen des Nutzenrechnens Will man ein Thema wie Grundrechte behandeln, empfiehlt es sich zunächst, eine Definition voranzustellen – hier eine des österreichischen Verfassungsjuristen Theo Öhlinger: „Grundrechte normieren eine Selbstbeschränkung des Staates, indem sie gewisse individuelle und gesellschaftliche Freiheitsräume einer staatlichen Regelung oder staatlichen Eingriffen entziehen bzw. solchen Regelungen und Eingriffen Schranken setzen“. Der bedeutendste Grundrechtskatalog des alten Kontinents ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die für sämtliche Staaten gilt, die dem Europarat angehören. Die darin formulierten Grundrechtsartikel stehen in den Vertragsstaaten des Europarats entweder unmittelbar in Verfassungsrang (Österreich), wurden in adaptierter Form in die Verfassungen übertragen oder gelten als Auslegungskriterien für sämtliche Gesetze, die Grundrechte betreffen (Deutschland). Hinter den Grundrechten steht die Idee, staatliches Handeln zu beschränken, da gerade Schutz vor dem Gewaltmonopolisten gewährleistet sein muss. Das staatliche Gewaltmonopol ist geschichtlich eine eher rezente Erscheinung. Erst seit den Friedensverträgen von Münster und Osnabrück, mit denen der 30-jährige Krieg beendet wurde, hat sich das Postulat durchgesetzt, dass allein die Monopolisierung der Gewalt Frieden im Inneren sichern können soll. Aus dieser Erkenntnis (ungeachtet dessen, ob sie stimmt) folgte das Problem, dass Macht dazu neigt, sich rücksichtslos auszudehnen, wenn sie keinerlei Bedrohung durch eine andere, konkurrierende Macht erfährt. Genau das geschieht, wenn der Staat das Gewaltmonopol innehat und keine Ausübung im Inneren, die nicht durch ihn geschieht, zulässt. Daher folgten seitens der Gewaltunterworfenen aus den Erhebungen gegen absolutistische Herrscher (Frankreich) oder Kolonialherren (USA) des 18. Jahrhunderts (von der Entwicklung in Großbritannien abgesehen, die bereits früher einsetzte) Forderungen nach eindeutig festgeschriebenen, jedem Menschen zustehenden Rechten. Diese Erhebungen mündeten vor allem in die neben der Magna Charta berühmtesten Grundrechtskataloge: die „Virginia Bill of Rights“ und die „Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“. Es gibt graduelle Unterschiede bei der Respektierung und Einhaltung der Grundrechte zwischen dem etatistischen Europa (mit der Entwicklung seit der Französischen Revolution als Prototyp) und den tendenziell freiheitsbewussteren USA, doch lässt sich eines klar feststellen: Absoluten Schutz haben Grundrechte niemals genossen und sie sind „im Westen“ bis heute einer permanenten Bedrohung seitens der Obrigkeit ausgesetzt – sorgt der Gegensatz obrigkeitliches Handeln kontra Freiheit der Einzelnen doch für ein stetes Konfliktfeld, das naturgegeben ist. Johann Wolfgang von Goethe hat diesen immerwährenden Kampf um die Erhaltung der Freiheit in seinem berühmtes Zitat aus seinem Lebenswerk Faust I formuliert: „Das ist der Weisheit letzter Schluss: Nur der verdient sich Freiheit wie das Leben, der täglich sie erobern muss.“ Die Machtbeschränkungen nehmen an Wirkung ab, wenn sie nicht mehr einen Monarchen als eigene, identifizierbare Entität binden sollen, sondern das Volk als Souverän selbst. Dann kann im Namen des Staates, im Namen des Volkes jegliche Bindung aufgelöst werden, weil sie ja – so zumindest die Rhetorik, auch wenn sie der Realität nicht entspricht – durch den Volkswillen legitimiert und de-legitimiert werden kann. Durch demokratische Prozesse können die Schranken beliebig abgeändert und aufgelöst werden, wenn es nur als erforderlich erscheint bzw. dargestellt wird. Denn dadurch wird es ja das Volk, das über sich selbst bestimmt (in der Theorie) und kein Monarch als personifizierte Herrschaft. Es entspricht dieser Logik von der absoluten Macht des Volkes, dass die Grundrechte nicht absolut formuliert sind, sondern sich bei Vorliegen gewisser Bedingungen abändern lassen, auf die im Folgenden eingegangen werden soll. So liegt der formelle Haken an der Beschränkung staatlicher Macht, die durch Grundrechte wie jene der EMRK gewährleistet werden soll, in den die Gesetzesvorbehalten, die sich in den meisten von ihnen finden. Ein Gesetzesvorbehalt bedeutet die Nichtanwendung/Nichtanwendbarkeit eines Grundrechts, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist – zumeist wegen des „öffentlichen Interesses“ oder aus Gründen der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“; dabei handelt es sich um undefinierbare Begriffe und Begründungen, die klar der Denkrichtung des Utilitarismus zuzuschreiben sind. Diesen hat der britische Sozialphilosoph Lukes in seinen „Fünf Fabeln über Menschenrechte“ mit humoristischem Unterton anhand der fiktiven (utilitaristischen) Gesellschaft namens „Utilitaria“ beschrieben. Deren „höchstes und einziges Ziel“ ist „die Maximierung des Gesamtnutzens“. Gemeint ist damit „das größtmögliche Glück für die größtmögliche Zahl“. So erkennt Lukes über alle unterschiedlichen Ausprägungen innerhalb des Utilitarismus (Neoutilitarismus, Präferenzutilitarismus, Handlungsutilitarismus, Regelutilitarismus, Handlungsutilitarismus, negativer und positiver, hedonistischer und idealer Utilitarismus, wie die einzelnen Strömungen alle heißen mögen bzw. sich unterteilen lassen) hinweg die Gemeinsamkeit, das nur zählt, „was sich zählen lässt“. Er kommt zu dem Schluss, dass des Utilitaristen wichtigster Besitz der Taschenrechner ist, denn wenn Utilitaristen „vor der Frage stehen, was zu tun sei, übersetzen sie sie unausweichlich in die Frage, welche Möglichkeit insgesamt den größten Nutzen bringt“. Die daraus folgende Notwendigkeit, jede Entscheidung, jede Regel und Regulierung, jedes Gesetz, jede Maßnahme danach abzuwägen, ob sie das größtmögliche Glück für die größtmögliche Zahl an Menschen bringt, führt dazu, dass Rechnen die „nationale Obsession“ in „Utilitaria“ ist. Da man bei der schwierigen Frage, was wie viel Glück für wie viele Menschen bringt oder bringen könnte, leicht überfordert wird, braucht es in dieser Gesellschaft eine Heerschar an Menschen, die sich ihrer Beantwortung in allen möglichen Lebenslagen hauptberuflich widmen. So ist es wenig verwunderlich, dass Technokraten, Bürokraten und Richter die mächtigsten Leute in Utilitaria sind und das höchste Ansehen genießen. Ihnen überträgt man die Beantwortung, wie „man“ leben soll. Ihrem Wissen hinsichtlich der Methoden, der Rahmen und der Prämissen um die notwendigen Regeln zu erstellen, vertraut die Gesellschaft. Das einzige Problem dabei ist, dass gerade wegen dieser Auslagerung an eigens berufene Experten keine Sicherheit herrscht; gemäß dem Sprichwort „utilitas populi suprema lex est“ („oberstes Gesetz ist der Nutzen des Volkes“) kann niemand jemals wissen, „welche Opfer man ihm zum höheren Nutzen aller abverlangen wird. Die Regeln der Regelpartei bieten einen gewissen Schutz, da sie den Einzelnen davon abhalten, andere zugrunde zu richten, aber sie können jederzeit außer Kraft gesetzt werden, wenn ein Technokrat, Bürokrat oder Richter eine Rechnung aufstellt, die sie obsolet macht“. Die Regeln in der Welt der Utilitaristen sind dehnbar, flexibel und können von den genannten Personengruppen, die an den Schalthebeln der Macht sitzen, beliebig abgeändert werden, sollten diese merken, dass irgendeine Regel dem Grundprinzip des größten Nutzen für die größtmögliche Zahl von Menschen widerspricht. So kann sich etwa niemand stets sicher sein, dass er beispielsweise sein Eigentum nicht zu Gunsten des Glücks der anderen aufgeben muss. Von diesem kleinen Ausflug nach Utilitaria nun zurück nach Europa; dort findet sich in Artikel 8 der EMRK, der stets beim Thema Datenschutz Erwähnung findet, unter der programmatischen Überschrift „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ folgende Bestimmung: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili¬enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ Fragt man sich, wie es trotz dieser Formulierung zu diesen Grundsatz klar verletzenden Maßnahmen wie dem „Lauschangriff“, der „Handy-Ortung“ oder der „Vorratsdatenspeicherung“ kommt, genügt es, den dazugehörigen Gesetzesvorbehalt zu lesen, der all diesen Eingriffen Tür und Tor öffnet: „Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein¬greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra¬tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf¬fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf¬rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf¬taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Ähnlich verhält es sich mit der Formulierung rund um den Eigentumsschutz, zu finden in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK: „Abs.1: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.“ „Abs.2: Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Aus diesen beiden Bestimmungen erkennt man, dass ein Widerspruch zwischen dem Recht des einzelnen und dem Recht einer abstrakten, undefinierbaren Personengruppe konstruiert wird. Diese und ihre Rechte finden sich hinter den uneindeutigen Formeln von der „demokratischen Gesellschaft“, der „nationalen oder öffentlichen Sicherheit“, dem „wirtschaftlichen „Wohl des Landes“ oder dem „Allgemeininteresse“. So vollzieht sich von der Grundrechtsbestimmung und ihrer Einschränkung ein Wandel weg vom Recht des einzelnen hin zu einem Recht der personifizierten Masse, genannt „Nation“, „Allgemeinheit“, „Öffentlichkeit“ oder eben „demokratische Gesellschaft“. Die Gesetzesvorbehalte der beiden Grundrechtsbestimmungen stehen sinnbildlich dafür, was Steven Lukes in seinen „5 Fabeln über Menschenrechte“ noch abstrahiert von einem konkreten Einzelfall ausdrückt; denn die eindeutige Festlegung, ab wann ein Eingriff etwa „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf¬fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf¬rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf¬taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“, ist unmöglich. Hier kann nur Willkür herrschen und die klaren Grundsätze von den Rechten der einzelnen werden verwässert durch die mit Gesetzesvorbehalten (und dem dahinterstehenden Utilitarismus in den Köpfen) verankerten Nischen. Was im Interesse der Öffentlichkeit ist, bestimmen die genannten Personengruppen (Technokraten, Richter, Bürokraten). Sie sind von unumstößlichen Grundsätzen entbunden und ihre Aufgabe besteht darin, den Nutzen für die Mehrheit ausreichend zu begründen. Ob es sich dabei letztlich eventuell um „Allgemeininteressen“ oder vielmehr um Partikularinteressen einzelner oder einzelner Gruppen handelt, tritt in den Hintergrund – da sich die Allgemeinheit nicht definieren lässt und ihre Interessen folglich ebenso wenig, muss die Grenze zwischen den Interessen mehrerer und aller notwendigerweise schwammig und bedeutungslos werden. Verfechter des Allgemeininteresses betonen, dass niemand sich über die Gemeinschaft bzw. die Interessen anderer stellen darf, ohne anzugeben, wer diese eigentlich sind und wie man deren Interessen zufriedenstellend festlegen möchte. Selbst wenn das möglich wäre, darf nicht vergessen werden, dass eine Gemeinschaft, Gesellschaft oder was auch immer hinter einer Gruppe steht, die sich als solche generiert, nicht mehr ist als die Summe von Individuen. Daher muss im Umkehrschluss auch gelten, dass keine größere Summe von Menschen sich über die Interessen einzelner stellen darf. Wenn ein Mensch einem anderen etwas stiehlt, ist das ungerecht und wird bestraft – wieso soll sich das ändern, wenn plötzlich mehrere Menschen anderen etwas stehlen, bloß weil diese in der Minderheit sind? Die Rechte des einzelnen können keine anderen Rechte sein als die Rechte von mehreren, egal, ob man sie als Gemeinschaft, Allgemeinheit, Volk oder sonstwie bezeichnet. Denn all diese Sammelbegriffe für eine Ansammlung von Menschen täuschen oft darüber hinweg, dass jede Masse nur eine Summe aus Individuen ist. Mit den Gesetzesvorbehalten (die letztlich nur Verschriftlichung des Denkens, dass einzelne zurücktreten müssen, wenn es um die Interessen vieler geht) werden die Grundrechtsartikel letztlich obsolet gemacht und der einzige Effekt besteht darin, vor neuen Maßnahmen eine Diskussion zu gewährleisten, ob sie angebracht und notwendig sind und außerdem das gelindeste Mittel darstellen, das hinreichend genügt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Über das Ziel selbst und ob es ein erreicht werden kann und überhaupt erstrebenswert ist („Terrorismusbekämpfung“ bis zu „Verbesserung des Verkehrsnetzes“) wird noch weniger diskutiert als darüber, ob man diese Diskussion überhaupt führen soll und darf. Insofern sind Daten- und Eigentumsschützer schon auf verlorenem Posten, sobald sie das vorab klar definierte Diskussionsfeld betreten. Denn sobald über gewisse, als unumstößlich zu erachtende Grundrechte diskutiert wird, verdienen sie diesen Namen eigentlich nicht mehr. Dass es keineswegs eine extreme, engstirnige oder starrköpfige Sichtweise ist, wenn man auf Prinzipien beharrt, selbst wenn sie im Einzelfall noch so ungerecht erscheinen mögen, zeigte sich bei zwei konkreten Anlassfällen, bei denn die Würde des einzelnen über utilitaristische Sichtweisen gestellt wurden: dem Allgemeinen Folterverbot und der Behandlung des Themas Folter im Zusammenhang mit dem Entführungsfall Jakob von Metzler und der Frage im Hinblick auf 9/11, ob es gestattet sein sollte, ein Flugzeug abzuschießen, um die an Bord befindenden Fluggäste zu opfern, um die Zahl der Toten zu minimieren. Die Einsicht, dass das Folterverbot absolut gelten muss und auch in Härtefällen nicht von ihnen abgegangen werden darf, ist in Europa (zumindest im Feld der Rechtstheoretiker) allgemein anerkannt. Der zum Zeitpunkt der Entführung von Jakob von Metzler stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner drohte dem Entführer Magnus Gäfgen, nachdem dieser keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigte, mit Foltermaßnahmen – in der Hoffnung, das Leben des Entführungsopfers noch retten zu können. Die Reaktion aus Kreisen der (Rechts-) Philosophie auf diese Maßnahme war einhellig – der Grundsatz des Folterverbots muss auch in Extremfällen aufrechterhalten bleiben, auch wenn es im Einzelfall noch so hart und ungerecht erscheint; dazu ist, wie ins Treffen geführt wurde, die Würde des Menschen zu unantastbar und die Gefahr, einen Präzedenzfall zu schaffen, zu hoch. Darüberhinaus wäre es nicht möglich, die Frage „wann Foltern – wann nicht“ stets korrekt zu beantworten. Dementsprechend wurde Wolfgang Daschner wegen Nötigung im Amt verurteilt und die außerordentlichen Umstände als mildernd angesehen. Der zweite Fall stammt aus dem Jahr 2006 – damals hob das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Passage des Luftsicherheitsgesetzes auf, die den deutschen Verteidigungsminister zum Abschuss eines von Selbstmordattentätern entführten Zivilflugzeuges (selbst bei voller Besetzung) ermächtigt hätte. Die Richter in Karlsruhe erklärten in ihrer Begründung den Schutz der Menschenwürde ganz im Sinne Kants für absolut und einer Einschränkung nicht zugänglich – in diesem Sinne sei es unzulässig, eine Abwägung von Menschenleben gegen Menschenleben (etwa durch die Rechnung, 100 Menschenleben zu opfern um 200 zu retten; oder die Rechnung, dass die Flugzeugpassagiere ohnehin sterben würden und durch den Abschuss zumindest die zusätzlichen Opfer gerettet werden könnten) vorzunehmen. Anders scheint der Fall zu liegen, wenn es um Enteignungen oder die Verletzung der Privatsphäre geht – ebenfalls Bereiche, die mit der Würde jedes einzelnen einhergehen. Denn die Würde eines Menschen erfordert neben den Respekt vor dessen körperlicher Integrität (ausgedrückt im Folterverbot und darin, dass man Menschenleben nicht gegeneinander aufrechnen dürfe) auch den Respekt vor dessen Privatsphäre und dessen Hab und Gut. Trotzdem wird in diesen Bereichen plötzlich gefeilscht, als befände man sich auf einem Bazar des Nutzens. Die Interessen Einzelner werden mit undefinierten Interessen der Allgemeinheit abgewogen und die zuvor gebrachten Argumente bleiben trotz der klaren Analogie unbeachtet. Beim Thema Überwachung gibt es immerhin durchaus eine Lobby, die auftritt, um die Privatsphäre des einzelnen zu schützen; doch nur die wenigsten lehnen Überwachung per se ab, sondern bloß ihr Ausmaß. Vorfragen, wie beispielsweise, ob Überwachung und Datenspeicherung überhaupt Anschläge verhindern können oder ob das Recht auf Privatsphäre jedes einzelnen nicht über die etwaige Verhinderung von einigen kriminellen Handlungen zu stellen sei, bleiben außer Acht. Zu schön scheint die Formel „Sicherheit gegen Kompromisse“, als dass man sie großartig hinterfragen wollen würde. Die Diskussion rund um die Frage „wie viel Überwachung“ wird somit ähnlich einem Ringkampf eröffnet, mit Datenschützern, die Argumente bringen, weshalb Einschnitte in die Privatsphäre doch zu stark seien auf der einen, und Anhängern der Überwachung, die in der Privatsphäre (in ihrem jeweils momentanen Ausmaß) einen Widerspruch zur Sicherheit sehen, auf der anderen Seite – doch, wie gesagt, sobald man das Feld des Abwägens der Interessen einzelner (Grundrechte sind letztlich Rechte einzelner, die allen zustehen) gegen die Interessen „aller“ betritt und damit Kompromissbereitschaft signalisiert, ist es um den Succus von Grundrechten bereits geschehen. Wohl noch schlechter scheint es um den Respekt für das Eigentum bestellt zu sein. Kommt es etwa zu „Enteignungen im öffentlichen Interesse“, bleibt jegliche Diskussion rund um die Frage, ob der Staat Menschen ihr Hab und Gut wegnehmen darf, wenn es etwa heißt, der Bau einer öffentlichen Straße erfordere es, stets aus. Heute ist es das natürlichste auf der Welt, dass man sein Eigentum (etwa an Grund) aufgeben muss, wenn es ein öffentliches Verkehrsmittel oder eine neue Straße erfordern soll – was angesichts der Normalität von Instrumenten wie etwa Besteuerung und Umverteilung, die letztlich nur andere Formen von Enteignungen sind, auch wenig verwunderlich ist. Was sich als Parallele bei diesen beiden Anwendungsfällen von Grundrechtsbeschränkungen zeigt ist also, dass der Widerstand gegen sie äußerst gering bis gar nicht vorhanden ist. Und es zeigt sich, dass hier, wie in so vielen Bereichen der Politik, auf der Ebene der Gefühle argumentiert wird. So sind für die meisten Menschen Behauptungen wie „wenn dadurch viele Menschenleben retten könnten, sollte es in Ordnung sein, die Menschen in ihren Aktivitäten zu überwachen“ und „einzelne sollten sich nicht querlegen Haus und Grund aufzugeben, da letztlich alle davon profitieren, wenn eine neue Straße ausgebaut oder ein öffentliches Verkehrsmittel erweitert wird“ auf den ersten Blick klar nachvollziehbar und sie würden klar zustimmen. Dass diese Denkhaltung, wonach der einzelne oder wenige sich der Mehrheit beugen müssen, in einer demokratischen Gesellschaft weit verbreitet ist, ist nur logisch. Wenn das Regierungssystem von der Maxime ausgeht, dass der Mehrheit zu folgen ist, erscheint es nur folgerichtig, dass das Denken der Menschen in einem derartig verfassten Staat diesem Grundprinzip folgt. Grundrechte, die staatliches Handeln und damit das Handeln der Mehrheit in Ketten legen sollen, können diese Aufgabe unmöglich erfüllen, wenn sie so verfasst sind, dass sie, ganz demokratisch, ausgehebelt werden können, wenn dies im Interesse der „Allgemeinheit“ erforderlich erscheint. Dass man selbst einmal von den negativen Folgen von Grundrechtsbeschränkungen ganz konkret auch im negativen Sinne betroffen sein könnte, kommt im Denken vieler nicht vor oder wird, solange es bloß in der Theorie ist, unterschätzt. Es empfiehlt sich, an dieser Stelle John Rawls „Schleier des Nichtwissens“ anzuwenden. In diesem theoretischen Konstrukt sollen Menschen beschreiben, wie eine gerechte Gesellschaft aussähe – ohne jedoch zu wissen, welche Stellung sie in dieser Gesellschaft einnehmen würden. Umgemünzt auf die Frage, ob es legitim ist, Menschen etwas wegzunehmen oder sie zu permanent zu überwachen, weil einige Personengruppen der Meinung sind, dass dies der Gesamtsumme an Glück (um im Jargon des Utilitarismus zu bleiben) zuträglich wäre, würde man Menschen fragen, ob sie es in Ordnung fänden, wenn etwa gerade sie ihr Eigenheim aufgeben müssten, weil somit die billigst mögliche Straße als kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten errichtet oder dadurch eine neue U-Bahn gebaut werden kann. Ich wage zu behaupten, dass der Utilitarismus bereits so stark im Denken der Menschen verankert ist, dass viele dennoch mit „ja“ antworten würden. Die Obrigkeitshörigkeit scheint stark genug ausgeprägt, dass Menschen sich grundsätzlich zumindest in der grauen Theorie noch opfern würden, weil die dazu Berufenen der Meinung sind, dieses Opfer wäre „zum Wohle aller“ notwendig. Wohin die Reise geht und wie groß die Opfer werden, bleibt freilich offen und muss offen bleiben, denn es steht (wie Lukes beschrieben hat) im Belieben der Bürokraten, Technokraten und Richter, zu bestimmen, was Gesamtglück ist und wie es erreicht werden soll. Das Problem, das daraus folgt, eine abstrakte Gemeinschaft und ihre undefinierbaren Interessen zum Gradmesser für Grundrechte zu machen, ist zweierlei: Einerseits wird dadurch die „unantastbare Menschenwürde“ unter willkürlichen Voraussetzungen antastbar gemacht und zweitens folgt aus der einmaligen Verletzung eines Grundrechts, dass dadurch die viel zitierte „Büchse der Pandora“ geöffnet wird. Ist es zu einem Präzedenzfall gekommen und damit die Möglichkeit geschaffen, Grundrechte unter gewissen Umständen auszuhebeln – eben, weil es als im Namen des Allgemeininteresses notwendig erscheint – lässt sich letztlich bei jedem erfolgten Grundrechtseingriff jeder darauf folgende, schwerere, umso leichter befürworten, mit dem Endergebnis, das der Ausnahmefall seinen Ausnahmecharakter verliert. Lässt man etwa eine Reihe an Enteignungen zu, um eine neue Autobahn zu bauen, die in genau diesem Streckenverlauf wirklich sinnvoll ist, lässt sich beim nächsten Bau einer bereits weniger wichtigen Straße auf die Enteignungen bei der Autobahn verweisen und immer so weiter. Wo eine Kamera ist, wo eine IP-Adresse gespeichert wurde, werden mehr Kameras installiert und IP-Adressen gespeichert, bis irgendwann überall Kameras sind und das (Online-) Verhalten jedes Menschen (da ja jeder ein potentieller Straftäter ist) protokolliert wird. Dasselbe passiert auch auf Ebene des Eigentumsrechts, bis es aufgeweicht und entwertet ist, weil sich niemand mehr langfristig seines Hab und Guts sicher sein kann; niemand kann mehr wissen, was durch die Verantwortlichen als nächstes für im Sinne der Allgemeinheit erstrebenswert festgelegt wird und welche Mittel für dessen Erreichung gewählt werden. Die Berufung auf Grundrechte geht dann konsequenterweise ins Leere, die Ausnahme, auf die durch den Gesetzesvorbehalt Rücksicht genommen werden soll, wird notwendigerweise zur Regel. Die Aushöhlung der Grundrechte ist die letzte Konsequenz von jedem anfangs noch so verständlichem und nachvollziehbar erscheinendem Abgehen von ihnen. Es darf nicht so weit kommen, dass man sich vor einer fiktiven Allgemeinheit dafür rechtfertigen muss, einen Zaun um seinen Garten zu errichten oder die WC-Tür hinter sich zu versperren. Jedes Grundrecht, das unter Schranken steht, hört früher oder später auf, ein solches zu sein. Dann sind (um bei den gewählten Beispielen zu bleiben) Eigentum und Privatrecht keine Grundrechte mehr, von denen nur im Einzelfall gnadenhalber abgegangen wird, sondern umgekehrt werden sie nur im Einzelfall gewährt, wenn gerade ausnahmsweise kein Bedarf besteht, diese einzuschränken oder zu verletzen. Will man Freiheit, muss man sich damit abfinden, dass sie gewisse Gefahren in sich birgt; zu einer freien Gesellschaft gehört auch (wie zu einer unfreien auch, was stets vergessen wird), dass es zu Straftaten kommt, und es bleibt die bittere, aber letztlich notwendige Erkenntnis, dass sich diese unmöglich verhindern lassen. Ebenso gehört zu einer freien Gesellschaft, dass auf das Individuum Rücksicht genommen werden muss, wenn es um Fragen der Effizienz im Bereich von Dingen wie Straßenbau oder öffentlichen Verkehrsmitteln geht; denn der Ausnahmefall kann letztlich jeder sein und die einzige Möglichkeit, diesem Zustand der permanenten Ungewissheit und Unsicherheit zu entgehen, ist, Grundrechte als das zu verstehen, was sie sind und sein müssen, wollen sie diese Bezeichnung verdienen – etwas Absolutes. Der Zweck heiligt eben nicht die Mittel, und hat diese Ethik erst einmal um sich gegriffen, wird moralisches Handeln abgeschafft und durch entfesselte Zweckmäßigkeit ersetzt, die keine Grenzen kennt. Grundrechte müssen absolut sein – nicht nur in ihrer Diktion, sondern auch im Denken. Sobald sich eine utilitaristische Denkweise, wonach der einzelne zum Wohle mehrerer leiden muss, durchgesetzt hat, ist es ungeachtet ihrer Formulierung um die Grundrechte geschehen. Friedrich August von Hayeks Warnung aus seinem Werk „Der Weg zur Knechtschaft“, die sich mit dem Gegensatz individualistischer und kollektivistischer Räson auseinandersetzt, sei als Abschluss zitiert: „Der Grundsatz, dass der Zweck die Mittel heiligt, erscheint nach der individualistischen Ethik als die Negierung jeder Moral, aber in der kollektivistischen Ethik wird er notwendigerweise zur obersten Norm. Es gibt buchstäblich keine Handlung, zu der der konsequente Kollektivist nicht bereit sein muss, wenn sie dem Wohle des Ganzen dient, denn das Wohl des Ganzen ist für ihn das einzige Kriterium des Sollens. Die Staatsraison, in der die kollektivistische Ethik ihren deutlichsten Ausdruck gefunden hat, kennt keine andere Grenze als die der Zweckmäßigkeit, die sich danach bemisst, ob ein bestimmter Akt für das angestrebte Ziel geeignet ist“. 03. März 2010 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. Gebauer, Jörg Guido Hülsmann, Michael Klonovsky oder Frank Schäffler schreiben jeden Monat exklusiv in eigentümlich frei. Testen Sie ein Magazin, das über das Angebot auf ef-online hinausgeht. Diesen Artikel teilenAnzeigen |
| |||
| Copyright © 2010 Lichtschlag Verlag KG | Design and Programming by greybyte, using Django and Performancing's Modernpaper template. | |||||