Carlos A. Gebauer

Jg. 1964, Rechtsanwalt und regelmäßiger Kolumnist der Zeitschrift eigentümlich frei.

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Make love not law: Marc Aurel hätte nicht geschottert

von Carlos A. Gebauer

Castortransporte zwischen Diesseits und Jenseits, Individuum und Gesellschaft

In seinen „Selbstbetrachtungen“ beschrieb Marc Aurel seine Haltung zum Tod als die Erwartung eines Überganges. Er sah das eigene Ende als eine Rückkehr seiner individuellen Seele in den Schoß der großen Allnatur, aus der sie ihm zu Beginn seiner Existenz auch gekommen zu sein schien. Immerhin ging er mit dieser Sichtweise davon aus, dass jeder Mensch zumindest in der Zeit zwischen eigener Geburt und eigenem Tod ein irdisch von anderen menschlichen Seelen jeweils abgrenzbares, also ein eigenes Leben lebe.

Heute muss uns dieses Weltbild des frühchristlich philosophierenden römischen Kaisers mit den beiden behandelten Dualismen – Diesseits und Jenseits sowie Individuum und Gesellschaft – geradezu beglückend übersichtlich und geordnet erscheinen. Denn die gegenwärtige Politik zielt erstens allüberall erklärtermaßen darauf ab, schon unser irdisches Leben möglichst mit paradiesischen Zuständen anzureichern. Doch sie verwischt gerade dadurch zweitens auch die Grenzen zwischen dem Einzelnen und seinen Mitmenschen. Statt klarer, konturenschaffender und haltgebender Dualismen wurden hierdurch undeutliche Mischzustände geschaffen, aus denen Unordnung, Unübersichtlichkeit und – zwangsläufig – Unsicherheiten erwuchsen.

Diese Betrachtung mag zunächst wie eine abstrakte Analyse der modernen Massengesellschaft mit ihren Erlösung verheißenden Kollektivismen klingen. Doch sie findet einen bemerkenswert symptomatischen Kronzeugen in der Gestalt des Gorlebener Umweltaktivisten, der dem Güterzug mit dem Atommüll den Schotter unter den Gleisen stiehlt. Der nach diesem Streben sogenannte „Schotterer“ ist nämlich geradezu ein geistesgeschichtlicher Kristallisationspunkt für den historischen Prozess, in dem das Individuum schon im irdischen Diesseits Teil einer übergeordneten Allnatur – und also einer naturreligiösen Allseele – werden will.

Der Zusammenhang wird aus Folgendem deutlich. Walter Block hat in einem von Roland Baader im Jahre 1995 in Deutschland publizierten umweltpolitischen Beitrag anhand einer einschlägigen Rechtsprechungsanalyse dargestellt, dass der konsequente gerichtliche Eigentumsschutz in Großbritannien und den USA die Umweltverschmutzung dort bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts weitgehend verhindert hatte: „Bis in die 1820er und 1830er Jahre beruhte die Rechtsprechung auf dem Prinzip des Nichteindringens in die Privatsphäre. Ein typischer Fall war ein Farmer, der klagte, weil Funken von einer Lokomotive sein Heu oder seine Felder in Brand gesetzt hatten. Oder eine Frau, die eine Fabrik beschuldigte, durch die Luft Schmutzpartikel zu ihrem Grundstück zu schicken, die ihre saubere Wäsche auf der Leine verdreckten. Fast immer erkannten die Gerichte auf einen Verstoß gegen die Rechte des Klägers. Die übliche Entscheidung zu dieser Zeit war ein Unterlassungsbefehl plus Schadensersatz. Doch dann setzte sich in den 1840er und 1850er Jahren eine neue Rechtsprechung durch. Private Eigentumsrechte wurden nicht mehr hochgehalten. Jetzt gab es ein noch wichtigeres Gut: das Gemeinwohl.“ Damit brachen zwangsläufig die rechtlichen Dämme. Wer sich gerade noch individualrechtlich gegen Immissionen hatte wehren können, der wurde nun dahin beschieden, dass er genau diese Immission wegen überwiegender Interessen der Allgemeinheit zu dulden hatte.

Die rechtliche Entwicklung in Deutschland verlief praktisch gleich. Nach Paragraph 907 BGB konnte der Eigentümer eines Grundstücks zwar grundsätzlich noch verlangen, dass auf Nachbargrundstücken keine „Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat“. Genügte eine Anlage aber den landesgesetzlichen Vorschriften, die Schutzmaßregeln vorschrieben, dann konnte die Beseitigung der Anlage schon nach dem BGB erst dann verlangt werden, „wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt“. Das Bundesimmissionsschutzgesetz stellte dann vollends klar, dass ein Grundstückseigentümer Ansprüche zur Abwehr von drohenden benachteiligenden Einwirkungen auf sein Grundstück aufgrund privatrechtlicher Vorschriften dann nicht mehr verlangen durfte, wenn die staatliche Betriebsgenehmigung für die gefahrdrohende Anlage unanfechtbar geworden war. Die private, eigentumsrechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen Umweltgefahren war damit praktisch beendet. Die Behörden hatten die Lufthoheit über dem einschlägigen Gemeinwohlinteresse erobert. Die Allmacht des Staates entschied nun über den Naturschutz, über seine Gefährdung und über die Abwägung aller für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte. Der Dissens des individuellen Nachbarn wurde also irrelevant und der konkrete Anrainer ging ein in die irdische Allklugheit der demokratischen Umweltbehörde.

Eine derartige ökologische Kollektivierung zur Verwirklichung des energiepolitischen Heils auf Erden birgt in sich selbstredend alle Risiken der nur allzu menschlichen Meinungsverschiedenheit. Denn anders als im klassischen Jenseits Marc Aurels lösen sich die Gegensätze der Welt hienieden selten im Wohlgefallen des Konsenses auf. Die Vorstellungen vom Paradies des Atombeamten sind andere als die des Schotterers. Doch die Definitionshoheit für das alleine maßgebliche Gemeinwohl hat nun einmal – Pech für den Umweltaktivisten! – der Staatsapparat. Also rollen die Züge mit den Castoren.

In diesem Zustand – den der Schotterer deutlich als unbefriedigend, Unordnung schaffend und Verunsicherung begründend erlebt – muss er sich nun also mit der Frage befassen, was zu tun ist, um das überwältigende Machtschauspiel des staatlichen Gemeinwohls vielleicht doch noch in seinem Sinne zu beeinflussen. Genau hier sieht er sich als Kämpfer für die wahre Allnatur berufen, dem Zwang der Mehrheit individuell entgegenzutreten. Weil er jedoch als einschlägig sozialisierter demokratischer Mehrheitsuntertan schon lange verstanden und verinnerlicht hat, als Einzelner den Gemeinwohlmächten des Staates persönlich schutzlos ausgeliefert zu sein, verfällt er auf eine bizarr-paradoxe Strategie der instrumentalisierten Kollektivverantwortungslosigkeit: das Schottern.

Der Clou des kollektiven Schotterns soll – ihren Protagonisten zufolge – darin liegen, dass jeder einzelne Schotterer jeweils nur einen einzigen Schotterstein aus dem Gleisbett löst, damit das Ziel der gesamten Aktion, die Verunmöglichung des sicheren Zugbetriebes, nie einem einzelnen Schotterer zugerechnet werden könne. Denn, so die juristisch naive Prämisse, die Wegnahme nur eines einzigen Steines werde als rechtliche Tat gegen die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht gewertet werden können.

Abgesehen von dem zumindest zivilrechtlichen Rechtsirrtum, der die Gesamtschuld aller Mittäter zur Schadensersatzleistung in solchen Fällen verkennt, besticht das Schottern in seiner Gefahrprovokation für den ungewollten Atomtransport natürlich durch seine mindestens zweifache Selbstwidersprüchlichkeit. Entgleist der Zug, strahlt erstens ganz Niedersachsen und die Allnatur ist perdu. Triumphiert aber zweitens der Schotterer über das Gleisbett, so hat er mit seiner Kollektivierung der Steindiebe zugleich auch wieder äußerst individuell die Leben ungezählter Mitmenschen zerstört, denen zu helfen er doch ursprünglich mit seinem Schottern zugunsten der natürlichen Lebensgrundlage aller angetreten war. Wie man es also auch dreht und wendet: Mit kollektivem Schottern sind die Auflösungssymptome und Gefahrenpotentiale der staatlichen Kollektivierung auf dieser Welt nicht wegzutragen.

Information

Dieser Artikel erschien zuerst in eigentümlich frei Nr. 108

30. November 2010

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