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![]() Studierte Rechtswissenschaften in Wien und Madrid. Mitarbeiter am Institut für Wertewirtschaft; seine Beiträge geben jedoch nicht unbedingt die Meinung des Instituts wieder. ef-Sucheef-EinkaufspartnerWenn Sie ef-online unterstützen möchten, starten Sie bitte Ihre Amazon-Einkäufe mit Klick auf diesen Button: ef auf FacebookBesuchen Sie uns auch auf Facebook: |
Rechtsgeschichte: Die Entwicklung des römischen Eigentumsvon Ralph Janik Parallelen zur Gegenwart Eigentum, das Recht, mit einer Sache beliebig verfahren zu können, sie also etwa zu verkaufen, verschenken, gebrauchen, verbrauchen oder auch andere davon auszuschließen, ist immer noch der Eckpfeiler menschlichen Handelns in den wirtschaftlich erfolgreichsten Staaten. Rechtlich definiert § 354 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) Eigentum als „das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen“. Auch das jüngere deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat ein ähnlich starkes Verständnis des Eigentums und definiert es in seinem § 903 mit den „Befugnissen des Eigentümers“: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Dieses juristische Verständnis vom Eigentum als „dingliches Vollrecht“ entstammt, wie so viele Rechtsinstrumente des Privatrechts, dem römischen Recht. Diesem wird dabei heute oft vorgeworfen, allzu individualistisch gewesen zu sein und andere Faktoren, wie die Sozialbindung oder Einschränkungen im öffentlichen Interesse außer Acht gelassen zu lassen haben. Dabei wäre es jedoch verfehlt, von „dem“ starken und allzu individualistischen Eigentum des antiken Roms zu sprechen. Denn das römisch-rechtliche Verständnis von Eigentum unterlag mit Fortlauf der Geschichte einer konstanten Wandlung, in deren Zuge es konstant aufgeweicht und eingeschränkt wurde. Dabei gibt es zwei Begründungen von Einschränkungen; einerseits notwendige Beschränkungen, die letztlich dem Gebrauch und der Gewährleistung des Eigentums dienen – gemäß dem Grundgedanken, dass das Eigentum des einen seine Grenze in dem des anderen findet. Daneben Einschränkungen auf Grundlage von Sitten und der Moral, des „öffentlichen Interesses“, die auch den Römern nicht fremd waren. Hinsichtlich der ersten Begründung von Eigentumsbeschränkungen ist festzuhalten, dass auch im alten Rom das Eigentumsrecht niemals in dem Sinne absolut galt, als dass ein Eigentümer unabhängig von den Auswirkungen auf andere mit seinem Hab und Gut beliebig verfahren durfte. Eigentum hat somit notwendigerweise eine positive und eine negative Seite – einerseits das Recht der uneingeschränkten Nutzung und andererseits dessen Schutz, womit jegliche Fremdeinwirkungen untersagt sind, bzw. eigens erlaubt werden müssen (etwa durch Servituten an Grundstücken). Grundlage für diese Dialektik von freier Verfügung und ihrer notwendigen Beschränkung war und ist die simple Erkenntnis, dass ein uneingeschränktes Eigentumsrecht, das jedem den beliebigen und völlig schrankenlosen Umgang mit seinen Sachen gestattete, sich letztlich ad absurdum führen und abschaffen würde. Insofern bildete sich vor allem im Nachbarrecht früh eine Vielzahl an Regelungen beziehungsweise obrigkeitlich gewährleisteten Klagen (das römische Recht speist sich schließlich vor allem aus den gewährten Klageformeln) heraus, die sich mit alltäglichen Fragen der Gewährleistung des ungestörten Gebrauchs beschäftigten. So sahen schon die zwölf Tafeln, die die Rechtswissenschaft als eigene Disziplin begründeten und das geltende römische Recht im Jahre 449 v. Chr. erstmals kodifizierten, einschlägige Regelungen vor: Ein Nachbar hatte etwa das Recht, die von einem auf seinem Grundstück befindlichen Baum auf das Grundstück eines anderen gefallenen Äpfel zu holen (der Eigentümer eines Baums blieb schließlich grundsätzlich auch nach Herunterfallen der Äpfel – der Separatio – deren Eigentümer). Ein anderes Rechtsinstitut der Zwölf-Tafeln war der über andere Grundstücke gewährte Notweg, der dann zustand, wenn jemand ohne diesen überhaupt nicht oder nur schwer von seinem Grundstück auf eine öffentliche Straße gelangt. Zwischen zwei Gebäuden wurde ein einzuhaltender Mindestabstand festgelegt, der sich heute noch in Bauordnungen hinter seltsamen Worten wie „Bauwich“ (§ 50 niederösterreichische Bauordnung) verbirgt. Eine der wichtigsten Klagen sah die Entfernung von Wasseranlagen wie beispielsweise Kanälen oder Dämmen vor, wenn diese ein verstärktes Wasseraufkommen auf dem Grundstück eines Betroffenen mit sich brachten. Damit wurde das bedeutende Immissionsrecht begründet, das sich heute neben detaillierten Vorschriften in den unzähligen Verwaltungsgesetzen in § 364 Absatz 2 des ABGB (oder § 906 BGB) findet, der festlegt, dass der Eigentümer eines Grundstücks „dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen (kann), als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.“ Neben den Vorschriften des Nachbarrechts bestanden ebenfalls seit je her Beschränkungen „im öffentlichen Interesse“; die 12 Tafeln enthielten neben bau- und sanitätspolizeilichen Verboten religiöse Bestimmungen und damit einhergehend sogar Regeln, die opulentem Luxus, bzw. seiner Zur-Schau-Stellung Einhalt gebieten sollten. Insofern waren etwa Bestattungen in der Stadt ebenso untersagt wie Leichenverbrennungen in der Nähe von Gebäuden. Außerdem waren übermäßige Grabbeigaben und übertrieben prunkhafte Leichenfeiern verboten. Neben diesen Geboten, bestimmte Handlungen zu unterlassen, enthielten die zwölf Tafeln auch aktive Pflichten der Grundstückseigentümer, bestimmte Wege zu bauen und zu erhalten. Und die Rechtsprechung und –setzung in diesem Bereich wurde zu Lasten des starken Eigentumsbegriffs stetig weiterentwickelt. In der Prinzipatszeit (27 v. Chr. bis 284 n. Chr.) stieg die Anzahl und Bedeutung von Duldungen und Arbeitslasten zur Erhaltung öffentlicher Straßen, von Wasserleitungen, Gebäuden, Flussufern und dergleichen und damit die Intensität der Beschränkung des Eigentums stark an – von zentraler Bedeutung ist hierbei Mark Aurels Schrift „Wege zu sich selbst“, die unter dem Einfluss der stoischen Philosophie denjenigen Taten Priorität im menschlichen Handeln verlieh, die der Gemeinschaft nützen; das Gemeinwohl erhielt also dezidiert den Vorrang vor dem Wohl einzelner. Auf dieser Grundlage konnte im Namen der Allgemeinheit dem einzelnen immer mehr abverlangt werden. Eine Entwicklung, die nach der Klassik und der Herausbildung des absolutistischen römischen Wohlfahrtsstaates immer drastischere Ausformungen annahm, womit es zu immer neuen und intensiveren Maßnahmen „im öffentlichen Interesse“ kam – darunter fällt etwa das Rechtsinstitut der Zwangsauflage, also die Zuweisung von brachliegendem Land weg von den bisherigen Eigentümern an leistungsfähige Grundbesitzer, die dieses wieder ertragsfähig machen sollen. Ein anderes Beispiel ist der Bergbau; wer diesem nachging, erwarb nur beschränktes Eigentum am zu bearbeitenden Grund, das an eine Steuerlast von einem Zehntel des Ertrags geknüpft und bei längerer Unterbrechung sogar verwirkt werden konnte. Ein anderes Beispiel ist die von Kaiser Zeno (5. Jahrhundert) erlassene ausführliche und restriktive Bauordnung für private Bauführung, die an Grundstücke Dienstleistungspflichten knüpfte, wobei es widrigenfalls es zu einer Rückübertragung an den Veräußerer kam. Spätestens in der Spätantike (4.-6. Jahrhundert) stand fest, dass die öffentliche Hand die Berechtigung hatte, Eigentümer zur Erhaltung ihrer Gebäude zu zwingen und notfalls die Arbeiten auf dessen Kosten durchführen zu lassen, wenn dieser nicht zum Kostenersatz bereit war, wurde das Gebäude zwangsveräußert. Von entscheidender Bedeutung für den Wandel des Eigentumsbegriffs war die veränderte Haltung zum Verhältnis von Grundsteuern zum Eigentumsrecht; die Herausbildung und Entwicklung der Steuer auf Grund und Boden versinnbildlicht den Wandel des römischen Verständnisses von Eigentum – denn ursprünglich wurden Steuern als mit dem Eigentum unvereinbar angesehen; wer Steuern für seinen Grund entrichtete, erkannte damit das Eigentum von jemand anderem an. Insofern waren die Bewohner der römischen Provinzen, die seit der späten Republik Tribut zu entrichten hatten, keine Eigentümer – noch im 2. Jahrhundert n.Chr. stellte der Jurist Gaius dementsprechend fest, dass das Eigentum am Boden in den Provinzen dem Kaiser, bzw. dem römischen Volk gehörte und die Provinzbewohner bloße Nießbraucher waren und daher entsprechende Zahlungen zu leisten hatten. Privateigentum an diesen nicht-italischen Grundstücken war folglich nicht möglich. Die Römer hingegen mussten zu diesem Zeitpunkt noch keine Grundsteuer für ihre Grundstücke bezahlen und wurden somit als alleinige Eigentümer angesehen. Wenn man diesem lange vorherrschenden Verständnis des Eigentums folgt, gibt es heute wohl weltweit kaum Grundeigentümer, sondern bloße Nutznießer von Grund und Boden, der dem jeweiligen Staat, also – theoretisch – der Allgemeinheit gehört. Diese Haltung sollte sich jedoch schon bald ändern. Im 3. Jahrhundert nach Christus kam es zur großen Reichskrise, deren Höhepunkt die Gefangennahme Kaiser Valerians durch die Perser war. In diese Zeit fallen auch massivste Maßnahmen der Eigentumsbeschränkung – Kriege, feindliche Plünderungen, Volksaufstände und ein stetig ansteigender Finanzbedarf des Staates für ein immer größer werdendes Heer sowie den ebenfalls stark anwachsenden Beamtenapparat führten neben Münzabwertungen zu höheren Steuern, die immer noch hauptsächlich durch die Provinzbewohner in Form von Naturalien abzuliefern waren. Als diese nicht mehr ausreichten, um die Städte zu versorgen, wurden unter Kaiser Konstantin auch italische Grundstücke steuerpflichtig, eine einschneidende Maßnahme, durch die der Eigentumsbegriff neu definiert werden musste, so man das Grundeigentum nicht abschaffen wollte. Um diese schwer zu rechtfertigenden Konsequenz zu entgehen, wurden Steuerlast und Grundeigentum nicht mehr als miteinander unvereinbar angesehen, vielmehr wurden die zu entrichtenden Zahlungen der Diktion Mark Aurels folgend als von den Wohlhabenden zu leistender Beitrag an die Allgemeinheit gedeutet, nicht aber als Anerkennung des Eigentums des römischen Kaisers – ein Kunstgriff, mit dem man sich endgültig vom starken Eigentumsbegriff verabschiedet hatte, um die nunmehrige Fiktion des Eigentums aufrecht zu erhalten. Ein letzter an dieser Stelle erwähnter massiver Einschnitt in das Eigentumsrecht ist das späte Auftauchen von Enteignungen. Das römische Rechtsverständnis von einem derart intensiven Einschnitt in das Eigentumsrecht bis zuletzt Abstand gehalten und als mit der Privatsphäre des einzelnen unvereinbar angesehen. Sogar im Bereich von Bauplanungen und Bauordnungen wurde der dafür notwendige Boden bis zuletzt primär durch regulären Kauf, gegebenenfalls unter Ausübung von politischem Druck, besorgt – Zwang, mit dem um des Gemeinwohls wegen die Interessen einzelner übergangen wurden, tauchte spät, im Absolutismus und dem beginnenden Zerfall des römischen Reichs auf. Erst hier wurde der private Bereich zum öffentlichen erklärt und Grundstücke für staatliche Bauführungen enteignet oder Lebensmittel zwangsweise abgenommen, um Notlagen zu beheben. Durch die Gewährung von Entschädigung in Form von Geld oder Naturalien, wurde die Enteignung rechtlich als Zwangskauf aufgefasst, ein eigenes Rechtsinstrument der Enteignung kannten die Römer bis zuletzt nicht, wiewohl der Effekt und der Ablauf derselbe war – das Kind wurde bloß nicht beim Namen genannt. Diese Praxis steht die sinnbildlich für die Entwicklung Roms von der individualistischen Eigentümergesellschaft zu einer absolutistischen Wohlfahrtsdiktatur. Die Entwicklung des römischen Eigentums ist somit fernab der rechtlichen Instrumente, vor allem des Nachbarrechts, wie sie sich aus alltäglichen Situationen und Fragestellungen ergaben, eine Geschichte des Verfalls – von den frühen Beschränkungen der zwölf Tafeln, die sich noch aus Sitte, Religion und bau- und sanitätspolizeilichen Erwägungen ergaben und relativ milde waren, zu deren Zunahme und der Ausweitung der Besteuerung und der Enteignung im anwachsenden absolutistischen Wohlfahrtsstaat. Eingriffe, die die längste Zeit undenkbar geblieben waren und durch den fortschreitenden Zerfall Roms zur politischen Notwendigkeit erklärt und mühsam mit den vorherrschenden Denkmustern harmonisiert wurden. Das Denken wandelte sich, weg vom Respekt des privaten Raumes des pater familias hin zu einer ansteigenden Bedeutung des Gemeinwohls; eine Veränderung, die das Konzept des Eigentums massiv veränderte und entwertete – dieses Wechselspiel zwischen Individualismus und Kollektivismus und die damit verbundene Entwicklung des Verständnisses von Eigentum und dessen Garantie sollte sich bis heute fortlaufend wiederholen. Grund genug, sich immer wieder der römischen Geschichte und ihrer Parallelen zur Gegenwart zu entsinnen. 11. Mai 2011 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. 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