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Richtigstellung: Russische Erpressung durch Einstellung der Gasbelieferung?von Dirk Friedrich Mitnichten! Viel zu häufig hört man im Zusammenhang mit den Gaslieferungen staatlich kontrollierter russischer Unternehmen die Behauptung, Russland erpresse seine Abnehmer. Die russische Regierung benutze die Abhängigkeit vom Gas zur Durchsetzung politischer Ziele. Die Behauptung kehrt jeweils und mit Regelmäßigkeit in die öffentliche Debatte zurück, sobald Russlands staatliche Interessen mit denen anderer Staaten kollidieren. So hat etwa die amerikanische Außenministerin Frau Rice in einem Gastbeitrag in der Frankfurter Allgemeinen im Zusammenhang mit dem Krieg um Südossetien ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, Russland verwende „Öl und Gas als Druckmittel“. Solchen Behauptungen liegt ein eigenwilliges Verständnis des Begriffs der Erpressung zu Grunde. Erpressung ist üblicherweise – und in ihrer allgemeinsten Form – die rechtswidrige Drohung mit einem Übel, um das Opfer zu einer nachteileigen Handlung zu veranlassen. Man findet diese oder eine ähnliche Version der Definition in den meisten Rechtskreisen. Offen ist die Frage, unter welchen Umständen ein Stopp russischer Lieferungen den Tatbestand der Erpressung erfüllt. Dazu ist zunächst der Umstand der „Abhängigkeit“ deutscher Verbraucher von russischem Gas zu untersuchen. 36,5 % des Energiebedarfs deutscher Haushalte wird durch Gas gedeckt. Ein Drittel des Energiebedarfs der Industrie entfällt auf Gas. Beim Verbrauch der Kraftwerke spielt Gas, das nur für die Spitzenlast gebraucht wird, eine untergeordnete Rolle. In der Bundesrepublik werden jährlich nahezu 100 Mrd. cbm Erdgas verbraucht. Nur 15 % davon stammen aus Produktion auf deutschem Staatsgebiet, 85 % werden importiert. Der größte Teil des importierten Erdgases stammt aus Russland, nämlich rund 37 %. Es ist klar, dass eine Anweisung der russischen Regierung an die produzierenden Unternehmen, den Export nach Deutschland zu stoppen, große Auswirkungen auf die deutschen Nachfrager hätte. Gleichwohl wäre ein solcher Lieferstopp nicht in jedem Fall eine Erpressung. Die Versorgung erfolgt aufgrund vertraglicher Abreden zwischen den Produzenten bzw. Exporteuren und den deutschen Gasversorgern. Meistens sind solche Lieferverträge langfristiger Natur und erstrecken sich über viele Jahre. Die deutschen Gasversorger wiederum haben Verträge mit deutschen Verbrauchern geschlossen. Auf einem freien Markt würden sich die deutschen Gasversorger ihren Kunden gegenüber nur insoweit vertraglich binden, als sie davon ausgehen können, ihre Lieferverpflichtung – oder eventuelle Schadensersatzansprüche bei Nichtbelieferung – erfüllen zu können. Die Folge dessen wäre ein Abschlag auf den Abnahmepreis, den sich der Verbraucher ausbedingen würde, weil er sich nicht sicher sein kann, inwieweit seine Gasversorgung durch Anschlussverträge mit seinem Lieferanten gesichert ist. Ein freier Markt existiert hier allerdings nicht. Der Gasmarkt ist in der Bundesrepublik durch die Bundesnetzagentur reguliert. Diese hat in § 6 der Gasgrundversorgungsverordnung geregelt, dass der Gasgrundversorger gegenüber dem Kunden zwar verpflichtet ist, ihn für die Dauer des Liefervertrages mit Gas zu versorgen. Davon wird der Gasgrundversorger aber frei, wenn ihm die Belieferung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die wenigsten privaten Gasendverbraucher wissen, dass ihr Versorger aufgrund dieser Verordnung von der vertraglichen Belieferungspflicht frei wird, wenn er das versprochene Gas nicht mehr kostendeckend einkaufen kann. Das Risiko der Nichtbelieferung wird also ohne Gegenleistung auf den Gasabnehmer verschoben. Für die deutschen Gasimporteure bedeutet dies, dass sie nach Ablauf langfristiger Lieferverträge mit russischen Unternehmen wirtschaftlich nicht gehalten sind, mit diesen zu jeden denkbaren Konditionen zu einer Einigung zu kommen. Mit anderen Worten: Sie können durch den Abschluss von Folgeverträgen schon deshalb nicht erpresst werden, weil ihnen dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, außer vielleicht entgangenen Gewinnen. Der wirtschaftliche Nachteil entsteht allein beim Endkunden – und zwar deshalb, weil das Risiko der Nichtbelieferung per Verordnung und ohne Gegenleistung auf ihn übertragen wurde. Darüber hinaus gilt natürlich, dass es ohnehin keine Pflicht der russischen Unternehmen gibt, ihr Gas an deutsche Abnehmer zu verkaufen. Wenn chinesische Abnehmer gewillt sind mehr zu zahlen, so werden zu Recht diese mit Gas beliefert. Die Nachfrage bestimmt den Preis und dieser sorgt dafür, dass Güter dort ankommen, wo sie nötig gebraucht werden. Allein die Behauptung, deutsche Verbraucher seien von russischen Lieferungen abhängig, vermag daran nichts zu ändern und führt nicht zu einer Erpressung. Denn Die Erpressung setzt die Drohung mit einem rechtswidrigen Übel voraus. Woher aber kommt die Rechtswidrigkeit der Nichtbelieferung, wenn die vertragliche Lieferverpflichtung durch Zeitablauf beendet ist? Zu bezweifeln ist auch die Behauptung, deutsche Verbraucher seien überhaupt „abhängig“ von Erdgaslieferungen russischer Exporteure. Abhängigkeit ist ein umgangssprachlicher Begriff. Bestenfalls kann man eine Analogie zur Drogenabhängigkeit herstellen. In diesem Zusammenhang bezeichnet Abhängigkeit das Nicht-mehr-aufhören-können, ein zwanghaftes Verlangen nach Konsum. Davon kann in Bezug auf die Nachfrage nach russischem Erdgas keine Rede sein. Es ist jedem Verbraucher möglich, seine Heizung zu jedem Zeitpunkt auf Erdöl umzustellen oder anderweitig zu heizen. Es ist außerdem jedem Verbraucher möglich, Gas vom Golf oder aus Norwegen zu beziehen. Sicher verursacht eine solche Entscheidung Kosten. Abhängigkeit resultiert daraus wegen der Freiheit, sich jederzeit anders zu orientieren, jedoch nicht. Zu bedenken ist letztlich, dass die Abhängigkeit auch umgekehrt besteht: Die Belieferung mit russischem Erdgas erfordert hohe Investitionen in Erdgaspipelines. Solange russische Unternehmen diese Investitionen selbst vornehmen, um sich neue Absatzmärkte zu erschließen, hätte jede Entscheidung, kein Erdgas mehr nach Deutschland zu liefern, große Abschreibungen auf diese Investitionen zur Folge. Demzufolge sind russische Lieferanten im gleichen Maße „abhängig“ von den deutschen Abnehmern, wie die deutschen Abnehmer von den russischen Lieferanten. Beseitigt werden kann diese Abhängigkeit nur, wenn die Investitionen in den Bau solcher Pipelines ohne Beteiligung der Lieferanten erfolgt. Das ist aber nicht der Fall. Nordstream steht beispielsweise zu 51 % im Eigentum der Gazprom. Eine einzige Erpressung ist in diesem Zusammenhang allerdings doch auszumachen: Die Ukraine hat das aus Russland bezogene Gas nicht bezahlt. Wenn die russischen Befürchtungen eintreffen, dass die Ukraine wegen des zahlungsverzugsbedingten Lieferstopps die Beschädigung von Pipelines androhen wird oder anzapft, dann wäre dies eine Erpressung, nämlich der russischen Lieferanten. Ein solches Szenario ist jedoch unwahrscheinlich und rührt von dem unangemessenen politischen Getöse, das um simple Energielieferverträge gemacht wird. Internet
03. Januar 2009 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. Gebauer, Jörg Guido Hülsmann, Michael Klonovsky oder Frank Schäffler schreiben jeden Monat exklusiv in eigentümlich frei. Testen Sie ein Magazin, das über das Angebot auf ef-online hinausgeht. Diesen Artikel teilenAnzeigen |
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