Carlos A. Gebauer

Jg. 1964, Rechtsanwalt und regelmäßiger Kolumnist der Zeitschrift eigentümlich frei.

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Herkulesaufgaben für Europa: Das Bundesverfassungsgericht hat zu Lissabon gesprochen

von Carlos A. Gebauer

Eine erste Einschätzung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zum Vertrag von Lissabon vom 30. Juni 2009 mit deutlichen Worten klargestellt, dass die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht von den Verfassungsorganen alleine – und somit „am Volk vorbei“ – aufgegeben werden kann. Auch wenn die Entscheidung den europäischen Integrationsprozess formal nur vorläufig stoppt, so legt sie jeder konkretisierenden weiteren Ausgestaltung doch ganz erhebliche Fesseln an. Und sie tadelt deutlich alle jene, die die Vollendung des „Projektes EU“ als nur noch rein formale Angelegenheit hatten betrachten wollen.

Die demokratische Legitimation des Staates beruht nach den Ausführungen des Gerichtes definitiv auf der Zustimmung seiner Bürger, die nicht durch überstaatliche Institutionen ausgehöhlt werden darf. Eine völlige Aufgabe der eigenen staatlichen Identität wäre zudem auch nur und ausschließlich durch eine unmittelbare Entscheidung des Volkes selbst möglich. Mehr noch: Auch nach dem Vertrag von Lissabon ist beziehungsweise wäre das Europäische Parlament infolge demokratischer Defizite kein Repräsentant des souveränen europäischen Volkswillens. Insbesondere Militäreinsätze sind auf europäischer Ebene nicht am demokratischen Willen eines jeden einzelnen Volkes vorbei denkbar.

Das Bundesverfassungsgericht stellt sich damit deutlich gegen die allzu vielen Versuche, einzelstaatliche politische Entscheidungsprozesse auf dem Umweg „über Brüssel“ zu umgehen. Gesetzgeber, die die nun definierten Hürden überwinden wollen, sind augenscheinlich für längere Zeiten vor Herkulesaufgaben gestellt. Das Bundesverfassungsgericht formuliert unter anderem wörtlich dies:

„Die verfassungsgebende Gewalt [der Bundesrepublik Deutschland] hat … den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Artikel 79 III Grundgesetz grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht. Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. …

Integration [in die suprastaatliche Europäische Union] setzt den Willen zur gemeinsamen Gestaltung und die Akzeptanz einer autonomen gemeinschaftlichen Willensbildung voraus. Integration in eine freiheitliche Gemeinschaft verlangt aber weder eine der verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung, noch den Verzicht auf die eigene Identität.

Das Grundgesetz ermächtigt die für Deutschland handelnden Organe nicht, durch einen Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschlands aufzugeben. Dieser Schritt ist wegen der mit ihm verbundenen unwiderruflichen Souveränitätsübertragung … allein dem unmittelbar erklärten Willen des Deutschen Volkes vorbehalten. …

Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen erlaubt eine Verlagerung von politischer Herrschaft auf internationale Organisationen. Die Ermächtigung, supranationale Zuständigkeiten auszuüben, stammt allerdings von den Mitgliedstaaten einer solchen Einrichtung. Sie bleiben deshalb dauerhaft die Herren der Verträge. …

Das Integrationsprogramm der Europäischen Union muss hinreichend bestimmt sein. Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann. Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen.

Gemessen an verfassungsstaatlichen Erfordernissen fehlt es der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon an einem durch gleiche Wahl aller Unionsbürger zustande gekommenen politischen Entscheidungsorgan mit der Fähigkeit zur einheitlichen Repräsentation des Volkswillens. Es fehlt, damit zusammenhängend, zudem an einem System der Herrschaftsorganisation, in dem ein europäischer Mehrheitswille die Regierungsbildung so trägt, dass er auf freie und gleiche Wahlentscheidungen zurückreicht und ein echter und für die Bürger transparenter Wettstreit zwischen Regierung und Opposition entstehen kann. Das Europäische Parlament ist auch nach der Neuformulierung in Art. 14 Abs. 2 EUV-Lissabon und entgegen dem Anspruch, den Art. 10 Abs. 1 EUV-Lissabon nach seinem Wortlaut zu erheben scheint, kein Repräsentationsorgan eines souveränen europäischen Volkes. ...

Das – gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen – bestehende Defizit der europäischen Hoheitsgewalt kann durch andere Regelungen des Vertrags von Lissabon nicht aufgewogen und insoweit nicht gerechtfertigt werden. ...

Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten. Es verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität als Recht eines Volkes, über die grundlegenden Fragen der eigenen Identität konstitutiv zu entscheiden. ...

Der Wortlaut des Vertrags von Lissabon verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, nationale Streitkräfte für militärische Einsätze der Europäischen Union bereitzustellen. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Art. 42 ff. EUV-Lissabon zeigen deutlich das Bestreben der Mitgliedstaaten, die in dem letzten Wort der Verfassung liegende souveräne Entscheidung über den Einsatz ihrer Streitkräfte beizubehalten.“

30. Juni 2009

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