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Verbraucherschutz: Analogkäse und Fleischersatzvon Dirk Friedrich Warum sich getäuschte Kunden mit Recht empören Eine jüngst medial geschürte Empörung betrifft den Ersatz klassischer Zutaten in Lebensmitteln durch industriell entwickelte und hergestellte Ersatzstoffe. So kann man nicht nur im Großmarkt, sondern mittlerweile auch beim Discounter ein Lebensmittel kaufen, das wie Streukäse aussieht und sich so verhält, aber tatsächlich kein Käse ist. Diesen sogenannten Analogkäse kann man nicht nur im Beutel für den Eigenverbrauch kaufen, sondern findet sich auch in Fertiglasagne und Tiefkühlpizza. Er hat einige Vorteile: Er lässt sich bei einer wesentlich höheren Temperatur verarbeiten als Käse. Er ist außerdem billig. Der preisempfindliche Verbraucher zieht ein Produkt gern dem anderen vor, wenn er dadurch zwei oder drei Groschen sparen kann. Inzwischen haben Verbraucherzentralen, Presse und Fernsehen mehrere Produkte entdeckt, die nicht das halten, was sie äußerlich versprechen. So gibt es Schafskäseersatz ohne Schafskäse, der gern beim Türken um die Ecke verwendet werden soll. Es gibt Kochschinken, der wenig Fleisch enthält, worüber sich das Bayerische Landesamt für Gesundheit mokiert. Sicher werden noch mehr Fälle aufgedeckt werden können, schließlich empört sich niemand lieber und lautstarker über die schlechten Produkte der Nahrungsmittelkonzerne als der ebenso sparsame wir für die kleinen Preise undankbare Verbraucher. Wo Empörung zu wecken ist, da finden sich entsprechende Nachrichten liefernde Journalisten. Unbestritten ist, dass die Produkte nicht gesundheitsschädlich sind, sofern jemand nicht pflanzliche Fette als ungesünder als tierische einstuft. Bei der Herstellung von Analogkäse wird zum Beispiel auf den Gebrauch von Milchfetten verzichtet. Diese werden ersetzt durch günstigeres pflanzlicheres Fett. Die Aufregung könnte schon aus diesem Blickwinkel kleiner sein, raten doch amtliche Stellen seit jeher zur Reduktion des Verzehrs von tierischen Fetten. Hinzu kommt, dass die Hersteller Produkte, die in Fertigpackungen an den Verbraucher abgegeben werden, kennzeichnen müssen. Neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum muss die Verpackung ein Verzeichnis der Zutaten aufzeigen. Bisher konnte noch keinem Hersteller vorgeworfen werden, seine Produkte falsch ausgezeichnet zu haben. Tatsächlich wird Analogkäse weder als solcher noch als Käseimitat verkauft, was verboten ist: Was nicht Käse ist, darf nicht Käse genannt werden. Beim Discounter liegt der Streukäseersatz als Pizza-Mix im Kühlregal. Dieser wird verkauft in einer klarsichtigen Verpackung, so dass jeder sehen kann, wofür Pizza-Mix geeignet ist. Aus der Zutatenliste geht hervor, dass pflanzliche Fette bei der Zubereitung verwendet worden sind. Die Hersteller befinden sich damit in bester Übereinstimmung mit dem, was das Gesetz von ihnen verlangt. Wo also ist der Skandal? Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist buchstabengenau beachtet worden. Die strengen deutschen Vorschriften zur Angabe der Zutaten dienen dem Verbrauchschutz und dennoch ist die Aufregung um Käseimitate bei den sich so gar nicht geschützt fühlenden Verbrauchern groß. Die Erklärung für die Empörung findet sich, wenn man den Fall unter Hinwegdenken der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung betrachtet. Die Umstände können zunächst als identisch angenommen werden. Beispiel bleibt die klarsichtige Verpackung des Discounters mit Angabe des pflanzlichen Inhalts. Die kleingedruckten Hinweise in der Zutatenliste sagen das Gegenteil von dem aus, was der optische Eindruck erwarten lässt. Ein Verbraucher, der den Pizza-Mix kauft richtet sich nach dem optischen Eindruck und erwartet Streukäse zu kaufen. Zuhause entdeckt, er dass er sich getäuscht hat, ja getäuscht wurde. In der Täuschung liegt die Ursache der Empörung. Der Käufer könnte den Vertrag anfechten oder das Produkt wegen eines Mangels zurückgeben, denn es hat ja nicht die Eigenschaften und Beschaffenheit, die man erwarten konnte. Daran könnte wahrscheinlich auch der Hinweis des Herstellers auf die doch vorhandene freiwillige Angabe der Zutaten nichts ändern. Der optische Eindruck des Produkts selbst in seiner klarsichtigen Verpackung ist viel stärker zu gewichten im Hinblick darauf, welche Erwartungen beim Käufer geweckt werden. Noch eindeutiger wäre eine Täuschung des Käufers gegeben, wenn auf die Zutatenliste komplett verzichtet würde oder wenn das Produkt als Käse bezeichnet würde. In diesem Fall sind die Erwartungshaltungen des Käufers noch stärker auf den Erwerb von Käse gerichtet als dies unter Verwendung einer Zutatenliste der Fall wäre. In einer Welt ohne Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung wäre der Hersteller gezwungen, sein Produkt als das zu bezeichnen, was es ist: Käseimitat. Eine treffendere Bezeichnung kann es kaum geben. Die Grenze der Freiheit in der Gestaltung der Verpackung liegt dort, wo die Täuschung des Verbrauchers anfängt. Jede Abbildung, die zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass Käse angeboten wird, müsste der Hersteller vermeiden. Die Grenze für die Kennzeichnung der Produkte wird nicht durch Verordnungen gezogen, sondern durch die Täuschung der Erwartung des Käufers. Im Fall von Analogkäse zeigt sich, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers erzielt werden kann als mit staatlicher Regulierung. Mehr im Internet: 11. Juli 2009 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. 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