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Aktuelle Nachricht – Bundesfinanzhof: Streichung rechtens

von Redaktion eigentümlich frei

Steuerberatung gehört in Deutschland nicht zu den unvermeidbaren Ausgaben

(ef-LFP) Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) bekräftigt die seit 2006 geltende Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten im Zuge der Erstellung einer konventionellen Einkommensteuererklärung.

Eine Steuerbürgerin hatte gegen die entsprechende Streichung ihrer Beratungskosten in Höhe von 94,57 Euro im Jahr 2006 durch ihr zuständiges Finanzamt (FA) geklagt. Nun hat der BFH als höchste richterliche Instanz in Fragen des Steuerrechts hierzu endgültiges entschieden: Aufwendungen für eine Steuerberatung, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen, sind mit Wirkung vom 01. Januar 2006 als Kosten der privaten Lebensführung nicht mehr steuerlich abziehbar. Der Aufhebung der entsprechenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (StSofortPG) vom 22. Dezember 2005 stehen damit keine juristischen Beanstandungen entgegen. Nach der neuen Rechtslage sind „Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie […] bei der Ermittlung der Einkünfte“ anfallen. „Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehörten nicht zur Einkunftsermittlung“, so die Richter des BFH. Damit ist und bleibt praktisch orientierte Steuerberatung für alle zur Einkommensteuer veranlagten Privatpersonen auch weiterhin Privatvergnügen.

Das Finanzgericht (FG) hatte als Vorinstanz noch argumentiert, es stehe weder „im Belieben des Steuerpflichtigen, Steuerberatungsleistungen in Anspruch zu nehmen“, noch konnte es erkennen, dass die Steuerrechtsmaterie „übermäßig kompliziert sei“, zumal „die Finanzbehörde […] zu Auskunft und Beratung verpflichtet“ werden könne. Zumindest hinsichtlich des festgestellten Komplexitätsgrades im Steuerrecht folgt der BFH dem FG ausdrücklich nicht. So hätte der Gesetzgeber „den Wegfall des Sonderausgabenabzugs mit der Rechtsvereinfachung, dem Abbau von Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage begründet“. Wortwörtliches Fazit: „Im Hinblick auf die Rechtsvereinfachung dürften Zweifel angebracht sein.“ Das hält die Richter allerdings noch lange nicht davon ab, das Ansinnen der Klägerin als Ganzes zu verwerfen. Zwar sei es unter diesen Rahmenbedingungen unstreitig, „dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugute“ käme. Allerdings begründe ein Vertretungsrecht noch lange keinen Vertretungszwang, weswegen die Zuziehung des Steuerberaters „auf einer ‚freien Entscheidung‘ des Steuerpflichtigen“ beruhe. Zudem würden „die Steuergesetze nichts Unmögliches“ verlangen, auch wenn das Ausfüllung der Vordrucke „sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen“ kann. Dieser Aufwand sei jedoch wie andere Pflichten auch „im demokratischen Gemeinwesen ‚entschädigungslos‘ hinzunehmen.“ Interessanterweise folgert der BFH letztlich aus der Tatsache, dass dieser entschädigungslosen Pflicht tatsächlich millionenfach nachgekommen wird, dass „die These von der Unvermeidbarkeit der Steuerberatungskosten nicht zu belegen ist, [da] die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstellt. […] Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen macht von der Möglichkeit, einen Steuerberater einzuschalten, keinen Gebrauch.“

Das Urteil des BFH im vollen Wortlaut:

Bundesfinanzhof (BFH): Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten, Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08

29. April 2010

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