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Aktuelle Nachricht - BDL: Steuerspartipp gleich Schwarzarbeit

von Redaktion eigentümlich frei

Steuern zahlen ist gut, Steuern sparen kriminell

(ef-LFP) Auf eine juristische Fußangel der ganz besonders perfiden Art, in der sich leicht die Mehrzahl der einkommensteuerpflichtigen Bürger verfangen könnte, weist in einer aktuellen Pressemeldung der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) hin.

So darf nämlich gemäß den Gesetzen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit  „auf Nachbarschaftshilfe zur Erledigung der steuerlichen Pflichten grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden“. Erich Nöll, der Geschäftsführer des BDL, klärt hierzu unmissverständlich auf: „Während andere Tätigkeiten, wenn kein Gewinn angestrebt wird, unter Umständen als Gefälligkeiten eingestuft werden können, macht sich der freundliche Nachbar, der die Steuer erledigt, selbst dann wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz strafbar, wenn er für seine verbotene Hilfe keine Gegenleistung erhält. Ob der freundliche Nachbar seine steuerlichen Fähigkeiten hauptberuflich nun dem Finanzamt, einem Steuerberater oder seiner Firma zur Verfügung stellt, spielt hierfür ebenfalls keine Rolle.“ Wie bei Schwarzarbeit üblich, ist auch bei, Zitat, „Schwarzberatung“ sowohl das Angebot als auch die Annahme einer selbst unentgeltlichen Leistungserbringung strafbewehrt. Der BDL weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass bei privat geleisteten Steuerspartipps „selbstverständlich keinerlei Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz im Falle einer Falschberatung“ besteht. Auf das Problem der fachlichen Kompetenz im Angesicht der hochkomplexen Rechtsmaterie weist Nöll eindringlich hin: „Inwieweit der freundliche Helfer tatsächlich über die notwendigen Kenntnisse verfügt bzw. mehr weiß als man selbst, ist für den Laien schwer nachprüfbar, möglicherweise kostet die Schwarzarbeit den Auftraggeber mehr, als er dadurch zu sparen glaubt.“

Da bekanntlich Unwissenheit nicht vor Strafe schützt ist es gut, dass ein Verein wie der BDL dem zwar zur Steuerzahlung verpflichteten, hinsichtlich der Berechnung aber hochgradig inkompetenten deutschen Michel fürsorglich unter die Arme greift: „In den Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine sind dagegen Experten am Werk. Sie bieten Mitgliedern im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis für einen durchschnittlichen Mitgliedsbeitrag von jährlich zirka 110,00 € einen umfassenden Service: Steuerliche Beratung, z. B. bei der Kontrolle der Gehaltsabrechnung oder der Förderung der privaten Altersvorsorge (z.B. Riesterrente), Erstellung der Einkommensteuerklärung mit Errechnung des voraussichtlichen Ergebnisses, Abwicklung des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt, Prüfung der Bescheide und ggf. Einlegung von Einsprüchen. Das Fertigen von Anträgen, z. B. auf Kindergeld oder Altervorsorgezulage, gehört ebenfalls zum Beratungsumfang. Zudem sind alle Lohnsteuerhilfevereine zwingend gegen Beratungsfehler versichert.“

Ob die steuerrechtliche Ratgeberliteratur wie der seit Jahren pünktlich zu Beginn einer jeden neuen fiskalischen Periode die Bestsellerlisten stürmende „Konz“ nunmehr als Anleitung zur Schwarzberatung oder gar als Schwarzberatung selbst aufzufassen ist, wird in der Pressemeldung leider nicht weiter thematisiert. Hier besteht noch weiterer Klärungsbedarf. Ebenso ist zu prüfen, in wie weit das Hinwirken auf Eheschließungen und Zeugungsakte im privaten Umfeld mit dem Verweis auf Steuersparmöglichkeiten unterbunden werden kann.

Quelle:

Pressemeldung Nr. 21 des BDL vom 07.07.2010

14. Juli 2010

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