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Aktuelle Nachricht – Scheidungsunterhalt: Gericht entscheidet, dass Ex-Ehemann sein gesamtes Einkommen als Unterhalt zahlen mussvon Redaktion eigentümlich frei Adé Handlungsfreiheit, adé Berufsfreiheit (ef-DF) Ein Mann hatte einen guten Beruf als Vertragsmakler, aus dem er ein Einkommen von rund 4.000 Euro bezog. Nach seiner Scheidung musste er seiner Ex-Frau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 947 Euro bezahlen. Der Mann gab seinen Beruf auf und wurde Hilfskoch. Fortan verdiente er rund 1.000 Euro monatlich. Dementsprechend sank die Höhe der Unterhaltsverpflichtung. Die Frau, die zuvor vortrug wegen Morbus Crohn krankheitsbedingt dauerhaft erwerbsunfähig zu sein und die vom Mann als Stalkerin bezeichnet wurde, wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das Saarländische Oberlandesgericht entschied am 4. März 2010 (Az: 6 UF 95/09) für die Frau. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließe, bestimme sich der Unterhaltsbedarf nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften eines Ehegatten, wenn diese deshalb geringer sind, weil er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen gut bezahlten, sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat. Vielmehr ist dann das früher erzielte Einkommen grundsätzlich fortzuschreiben Der Mann habe nicht mit guten Gründen erklären können, warum er seinen besser bezahlten Beruf aufgegeben habe. Der Mann hatte vorgetragen, dass er wegen des Stalkings der Frau, die noch in dem ehemaligen gemeinsamen Haus wohnt, Kunden verloren habe. Quelle: 15. Juli 2010 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. Gebauer, Jörg Guido Hülsmann, Michael Klonovsky oder Frank Schäffler schreiben jeden Monat exklusiv in eigentümlich frei. Testen Sie ein Magazin, das über das Angebot auf ef-online hinausgeht. Diesen Artikel teilenAnzeigen |
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