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Aktuelle Nachricht – Finanzgericht: Kleine Wohnung, volle Steuer

von Redaktion eigentümlich frei

Selbst ein Hotelersatz kann Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht begründen

(ef-LFP) Inländer, die durch Auswanderung vor allem auch ihre fiskalischen Fesseln lockern möchten, sollten einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts besondere Beachtung schenken. Demnach kann bereits ein ausschließlich aufgrund beruflicher Verpflichtungen angemietetes Appartement, welches lediglich zwei bis drei Mal im Monat aufgesucht wird, einen Wohnsitz nach §8 der Abgabenordnung (AO) und damit die unbeschränkte Steuerpflicht, also die Versteuerung des so genannten Welteinkommens in Deutschland, begründen. Genau dagegen hatte eine mit ihrem Mann im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin geklagt, deren Arbeitgeber ihr zur Auflage gemacht hatte, im Umkreis von 50 Kilometern zum Einsatzflughafen Frankfurt am Main eine Unterkunft bereit zu halten. Statt eines ebenfalls möglichen Hotels mietete sie eine 26 Quadratmeter kleine Wohnung, wo sie zwischen ihren Einsätzen beziehungsweise während Schulungsmaßnahmen im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat verbrachte. Zunächst wurde die Flugbegleiterin der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, musste also nur den relativ kleinen „Inlandsanteil“ ihrer Einkünfte in Deutschland versteuern. Ihr Finanzamt sah indes allein durch die Begründung des Hausstandes eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet und forderte entsprechend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach. Gegen den Nachforderungsbescheid klagte die Flugbegleiterin vor dem Hessischen Finanzgericht, welches jedoch die Auffassung des Finanzamtes voll bestätigte. Dabei, so die Richter, sei die subjektive Betrachtung der Wohnung als Hotelersatz, wie die Klägerin argumentiert hatte, völlig unerheblich. Gleiches gelte für die spartanische Einrichtung, die berufliche Veranlassung und die seltene Anwesenheit. Entscheidend sei vielmehr einzig und allein das objektive Merkmal eines Dauermietverhältnisses zu Wohnzecken im Inland, welches Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht begründe. Das Urteil belegt erneut die Wertigkeit, der Immobilienbesitz und sogar fremdvermietetes Immobilieneigentum der Statusfeststellung als Steuerinländer und damit unbeschränkt steuerpflichtige Person zukommt. Wer sich den deutschen Steuerparagrafen durch Auswanderung wirksam entziehen möchte, sollte sich daher im Zweifelsfall von jeglichem inländischen Immobilienbesitz trennen.

Weitere Informationen:

06. März 2011

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