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Aktuelle Nachricht – BFH: Rechtssicherheit nur gegen Gebühr

von Redaktion eigentümlich frei

Über die Bewirtschaftung von Herrschaftswissen

(ef-LFP) In einem Ende März zu Ende gegangenen Prozess hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Auskunftsgebühr zu entscheiden, die von deutschen Finanzämtern für verbindliche Auskünfte gegenüber Steuerpflichtigen seit 2006 erhoben werden darf. Geklagt hatte im Jahr 2007 ein Unternehmen, das im Zuge einer geplanten Umstrukturierung eine rechtssichere Auskunft hinsichtlich der Anwendbarkeit und Auswirkung steuerrechtlicher Normen beim zuständigen Finanzamt beantragt hatte. Der Auskunftserteilung ließ das Finanzamt einen Gebührenbescheid in Höhe von 5.356 Euro folgen, der sich am Gegenstandswert der Auskunft, hier 1.274.581 Euro, orientierte. Diesen Bescheid focht das Unternehmen zunächst vor dem Finanzgericht Münster an. Es stützte sich dabei vor allem auf die selbst von Fachleuten kaum mehr zu bewältigende Komplexität des Steuerrechts in Verbindung mit den erheblichen Rechtsfolgen, die eigentlich eine gebührenfreie Auskunftspflicht der Finanzämter begründen müsse. Nachdem die Klage bereits vor dem Finanzgericht Münster scheiterte, wurde sie nun auch im abschließenden Urteil vom 30.03.2011 durch den BFH als unbegründet abgewiesen. „Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß“, lautet der Tenor des Urteils. Allemal interessant sind die weiteren Ausführungen der obersten Richter für Steuer- und Zollangelegenheiten, werfen sie doch ein bezeichnendes Licht auf das Selbstverständnis des „Steuerstaats“ und seiner Vollstrecker. So wird zur Rechtfertigung der Komplexität steuerlicher Normen tatsächlich ein Deus ex machina bemüht: „Zu einem erheblichen Teil beruht die Kompliziertheit und mangelnde Durchschaubarkeit des Steuerrechts auch auf der Komplexität und Vielgestaltigkeit des modernen Rechts- und Wirtschaftslebens, das einer Erfassung in schlichten, für jedermann durchschaubaren Steuertatbeständen nicht zugänglich ist.“ Damit dürfte die Steuererklärung auf dem Bierdeckel wohl auf alle Zeit eine Utopie bleiben. Das indes die Reduktion besagter Komplexität auf ein wie auch immer definiertes Minimum illusorisch bleibt, daran ist, so der BFH, schließlich auch der Steuerpflichtige selbst schuld: „Auch darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, dass die Unübersichtlichkeit der steuerlichen Normen ihre Ursache zum Teil auch in der Kreativität der Steuerpflichtigen und deren Berater hat, die stets […] bestrebt sind, etwa vorhandene Gesetzeslücken aufzuspüren und auszunutzen und die dadurch den Gesetzgeber zu weiteren gesetzlichen Ergänzungen provozieren.“ Aus dieser Perspektive kann dann auch ein Urteilsspruch nicht weiter verwundern, der Auskunftsgebühren als „Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung“ interpretiert; die Leistung einer Finanzbürokratie, die sich die Deutung verklausulierten Herrschaftswissens versilbern lässt.

Quelle:

Urteil des BFH vom 31.03.2011 zur Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr

30. Mai 2011

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